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BGH, 24.06.1982 - 4 StR 325/82 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Geringere Einschränkung der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - Besondere Umstände für die Rechtfertigung einer Strafaussetzung zur Bewährung
Papierfundstellen
- StV 1982, 419
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 22.10.1980 - 3 StR 376/80
Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug - Vorliegen besonderer Umstände in der Tat …
Auszug aus BGH, 24.06.1982 - 4 StR 325/82
Als besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift genügen vielmehr Umstände, die im Vergleich mit "gewöhnlichen" ("durchschnittlichen", "allgemeinen", "einfachen") Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370, 375 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH NStZ 1981, 389/390; BGH Strafverteidiger 1981, 337; BGH, Beschluß vom 25. März 1982 - 4 StR 105/82). - BGH, 30.07.1981 - 4 StR 348/81
Bedeutung eines fehlenden Motives bei der Annahme von Tötungsvorsatz - Besondere …
Auszug aus BGH, 24.06.1982 - 4 StR 325/82
Als besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift genügen vielmehr Umstände, die im Vergleich mit "gewöhnlichen" ("durchschnittlichen", "allgemeinen", "einfachen") Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370, 375 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH NStZ 1981, 389/390; BGH Strafverteidiger 1981, 337; BGH, Beschluß vom 25. März 1982 - 4 StR 105/82). - BGH, 01.04.1981 - 2 StR 72/81
Eingreifen eines Revisionsgerichtes in die dem Tatrichter obliegende …
Auszug aus BGH, 24.06.1982 - 4 StR 325/82
Als besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift genügen vielmehr Umstände, die im Vergleich mit "gewöhnlichen" ("durchschnittlichen", "allgemeinen", "einfachen") Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370, 375 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH NStZ 1981, 389/390; BGH Strafverteidiger 1981, 337; BGH, Beschluß vom 25. März 1982 - 4 StR 105/82). - BGH, 27.05.1981 - 3 StR 141/81
Anforderungen an Maß der Würdigung des Sachverhalts im Urteil - Abgrenzung …
Auszug aus BGH, 24.06.1982 - 4 StR 325/82
Die Begründung, daß keine Umstände vorlägen, die der Tat Ausnahmecharakter verleihen und dem Fall zugunsten des Angeklagten den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (UA 20), entspricht zwar der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; an ihr hat er jedoch nicht mehr festgehalten, vielmehr die Möglichkeit der Strafaussetzung weniger eingeschränkt (BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - 3 StR 141/81). - BGH, 25.03.1982 - 4 StR 105/82
Anforderungen an den Rechtsbegriff der besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. …
Auszug aus BGH, 24.06.1982 - 4 StR 325/82
Als besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift genügen vielmehr Umstände, die im Vergleich mit "gewöhnlichen" ("durchschnittlichen", "allgemeinen", "einfachen") Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370, 375 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH NStZ 1981, 389/390; BGH Strafverteidiger 1981, 337; BGH, Beschluß vom 25. März 1982 - 4 StR 105/82).
- BGH, 06.10.1982 - 2 StR 485/82
Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung - Vorliegen von Umständen mit …
Als besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift genügen vielmehr nach der übereinstimmenden Auffassung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs Umstände, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 29, 370, 371, 372 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; vgl. auch BGH, Beschl. v. 24. Juni 1982 - 4 StR 325/82 - m.w.N.).